Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedinungen 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen uns, Firma Plastium GmbH, Hornberger Str. 85, 78730 Lauterbach, info@plastium.com (im Folgenden kurz PLASTIUM oder wir/uns), und Ihnen als unseren Kunden. Wir bieten unsere Leistungen ausschließlich gegenüber gewerblichen Endverbrauchern an. Die AGB gelten insoweit ausschließlich gegenüber gewerblichen Endkunden. Eine Nutzung durch Verbraucher ist ausgeschlossen.

(2) Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Verkaufsbedingungen, unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.

(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

(4) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Kunden bei einem früher von PLASITUM bestätigten Auftrag zugegangen sind

(5) Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Vertragsschluss/ Angebote

(1) Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von PLASTIUM verbindlich. Diese fungiert gleichzeitig als Annahmeerklärung unsererseits.

(2) Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festangebote bezeichnet sind.

(3) Änderungen und Ergänzungen müssen in Textform erfolgen und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von PLASTIUM.

§ 3 Preise

(1) Die Preise gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

(2) Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich PLASTIUM und der Kunde über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen.

(3) Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

(4) PLASTIUM ist bei neuen Aufträgen oder Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden. Es ergeht gesondertes Angebot und Auftragsbestätigung.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.

(2) Der Kaufpreis und die Versandkosten können nur mit den von uns angebotenen Zahlungsmöglichkeiten bezahlt werden.

(3) Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Die Geltendmachung darüberhinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(4) Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen auch berechtigt, wenn sich Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag ergeben.

(5) Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller noch offener Forderungen von PLASTIUM gegenüber dem Kunden zur Folge. Darüber hinaus ist PLASTIUM in diesem Fall berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Zahlung vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst, wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(7) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

(8) Factoringkunden: Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße 131 – 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR Factoring GmbH übertragen.

Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring weiterleiten:

  • Namen und Anschrift unserer Debitoren
  • Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
  • Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung

Die VR-Factoring wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).

Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factoring.de/datenschutz einsehen und herunterladen können.

Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 5 Versand, Versandbedingungen

(1) Sofern nicht anders vereinbart, wählt PLASTIUM Verpackung, Versandart und Versandweg. Die Versandkosten werden von uns extra in den Bestellunterlagen ausgewiesen.

(2) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes von PLASTIUM auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

(3) Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

(4) PLASTIUM ist zu Teillieferungen berechtigt. Wenn wir die Bestellung durch Teillieferungen erfüllen, entstehen nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Kunden, berechnen wir für jede Teillieferung gesondert Versandkosten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab.

(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

(3) Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an.

§ 7 Lieferung, höhere Gewalt

(1) Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden on PLASTIUM verzögert oder unmöglich ist.

(2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen PLASTIUM, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern eine Erfüllung unmöglich wird. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die PLASTIUM die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat PLASTIUM zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann PLASTIUM auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob diese zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. PLASTIUM wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten.

§ 8 Gewährleistung

(1) Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch von PLASTIUM zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

(2) Wenn PLASTIUM den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher Zusicherung.

(3) Mängelrügen sind unverzüglich wenigstens in Textform gegenüber PLASTIUM geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist beginnt mir Ablieferung der Ware.

§ 9 Haftung

(1) PLASTIUM haftet gegenüber den Kunden in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) In sonstigen Fällen haften wir – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und
-ausschlüssen unberührt.

§ 10 Formen (Werkzeuge)

(1) Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die PLASTIUM zu vertreten hat, gehen zu dessen Lasten.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist und bleibt PLASTIUM Eigentümer der für den Kunden durch PLASTIUM selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. PLASTIUM ist nur dann zum Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Kunden zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung von PLASTIUM zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Kunden.

(3) Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für diesen über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten diesen ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und von der Lebensdauer der Formen ist PLASTIUM bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. PLASTIUM hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.

(4) Bei kundeneigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung von PLASTIUM bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Die Verpflichtungen von PLASTIUM erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht PLASTIUM in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

§ 11 Materialbeistellungen

(1) Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Genaueres ist in der Auftragsvereinbarung festzulegen.

(2) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

(1) Hat PLASTIUM nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im hierdurch nicht verletzt werden. PLASTIUM wird den Kunden auf ihm bekannte Rechte hinweisen.

(2) Der Kunde hat PLASTIUM von Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist PLASTIUM – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage zwischen Kunde und dem Dritten einzustellen. Sollte PLASTIUM durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er nach vorheriger Androhung zum Rücktritt berechtigt.

(3) PLASTIUM überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

(4) PLASTIUM stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

(5) Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese § 8 entsprechend.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von PLASTIUM.